Hauptuntersuchung (8)
Meine HU-Prüfplakette ist „abgelaufen“. Ich muss trotzdem irgendwie zu Ihnen fahren. Kann ich von Ihnen eine Terminbestätigung, beispielsweise zum Nachweis bei einer Verkehrskontrolle, bekommen?
Ja, Sie können sich hier ein Formular ausdrucken, auf dem wir Ihren Wunschtermin bestätigen. Da wir an unseren Prüfstellen jedoch keinen Unterschied zwischen Terminkunden und Spontankunden machen, garantiert diese Terminbestätigung keinen wartezeitfreien Prüfbeginn. In der Regel werden alle KundInnen zügig und flexibel bedient.
Schützt mich diese Terminbestätigung bei einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei?
Nein, aber falls Sie auf direktem Weg zu einer KÜS-Kfz-Prüfstelle mit dieser Bestätigung aufgehalten werden sollten, könnte diese zumindest Ihren „guten Willen“ zeigen und einen eventuellen „Gestaltungsspielraum“ der Polizei in Bezug auf die Einstufung der Ordnungswidrigkeit zulassen. >> Terminbestätigung
Meine Prüfplakette ist „abgelaufen“ – mit welcher „Strafe“ muss ich bei einer Verkehrs-/Fahrzeugkontrolle rechnen?
Bußgeld – Hauptuntersuchung abgelaufen
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot wegen Fristüberschreitung zur Hauptuntersuchung. Beachten Sie bitte, dass die AU seit 1. Januar 2010 in der Hauptuntersuchung integriert wurde.
Für PKW und Krafträder gilt:
Verstoß |
Punkte |
Bußgeld EURO |
Fahrverbot |
Weil Sie als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung nicht vorgeführt haben und dabei die Frist des Vorführtermins nicht einhielten. | |||
von 2 bis zu 4 Monaten |
0 Punkte |
15,00 € |
nein |
von 4 bis 8 Monaten |
0 Punkte |
25,00 € |
nein |
mehr als 8 Monaten |
1 Punkt |
60,00 € |
nein |
Brauche ich einen Termin, wenn die Hauptuntersuchung fällig ist?
Nein, kommen Sie einfach ohne Termin an der für Sie nächstgelegenen Prüfstelle vorbei. Nur Fahrzeuge über 6 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht), also z.B. größere Lkw, brauchen einen Termin. (Wo sind wir?)
Was passiert, wenn mein Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung „durchfällt“ und ich die Nachkontrollfrist überziehe?
Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln aufgestellt. Ist die Nachkontrollfrist abgelaufen, kann keine Nachkontrolle zum ursprünglichen Bericht ausgestellt werden. Das Fahrzeug muss erneut einer Hauptuntersuchung (i.d.R. ohne Teiluntersuchung Abgas) unterzogen werden – fragen Sie hierzu Ihren Prüfingenieur vor Ort.
Stimmt es, dass es die Abgasuntersuchung nicht mehr gibt?
Nein, die Abgasuntersuchung ist seit dem 01.01.2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung. Sie ist jedoch keine eigenständige Untersuchung mehr. Deswegen gibt es auch keine Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen.
Warum gibt es vorne auf dem Kennzeichen keine Plakette mehr?
Die Abgasuntersuchung ist seit dem 01.01.2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung, also keine eigenständige Untersuchung mehr. Deswegen gibt es auch keine Plakette auf dem vorderen Kennzeichen.
Darf ich mit einem abgemeldeten Fahrzeug zur HU kommen?
In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) lautet es hierzu wie folgt:
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(4) „Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“
Das bedeutet für Sie:
- Sie müssen sich eine Versicherungsbestätigung besorgen (früher „Doppelkarte“), auf der vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. § 10 FZV auch abgedeckt sind. Ohne diesen gesonderten Vermerk ist keine Fahrt möglich.
- Sie müssen sich bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht auch telefonisch) zuteilen lassen. Erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen Fahrten ausgeführt werden.
- Das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig, aber eben nicht immer) und bekommt „sein“ altes Kennzeichen auch „wieder“, oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf.
- Ist das Zulassungsverfahren „eingeleitet“ und es existiert eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk der Zulässigkeit für FZV § 10, dann dürfen ALLE Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ausgeführt werden. Also zur Werkstatt, dann zur KÜS und dann zur Zulassungsstelle. Dort lassen Sie das Fahrzeug „normal“ zu und dann ist das Zulassungsverfahren abgeschlossen.
Dies gilt aber ausschließlich für derartig zweckgebundene Fahrten; tätigen Sie keine Ersatzteilbeschaffungen und fahren Sie auch nicht kurz zum Einkaufen, weil es direkt auf dem Weg liegt.
Lassen Sie bei der Zuteilung des Kennzeichens gleich vermerken, wie lange man Zeit für das Zulassungsverfahren hat. Durch Werkstattaufenthalt kann es auch mehrere Tage dauern und sollte abgesprochen werden. Oft erhält man bis zu einer Woche Zeit, bis der Wagen dann auch tatsächlich zugelassen werden muss.
Kann ich mit EC-Karte oder Kreditkarte bezahlen?
Sie können an allen Münchner KÜS-Prüfstellen mit EC-Karte zahlen. Die Bezahlung mit Kreditkarte ist leider nicht möglich. Selbstverständlich können Sie auch bar bezahlen.
Umweltplakette (4)
Muss ich eine Umweltplakette haben?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug mit einer Feinstaubplakette auszustatten. Wenn Sie allerdings eine Umweltzone befahren möchten, muss in der vorderen Windschutzscheibe Ihres Fahrzeugs eine Feinstaubplakette mit dem Fahrzeugkennzeichen befestigt sein. Ansonsten droht Ihnen ein Bußgeld von 100,00 €.
Wo brauche ich eine Umweltplakette?
Die Umweltzonen in Deutschland finden Sie hier.
Welche Plakette bekomme ich?
Welche Plakette für Ihr Fahrzeug gilt, hängt von der Schadstoffgruppe ab, in die Ihr Fahrzeug eingeordnet wird. Hierfür ist wiederum die Schlüsselnummer Ihres Fahrzeugs entscheidend, genauer gesagt die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer.
Mit Hilfe unseres Feinstaubrechners können Sie prüfen, welche Plakette Ihr Fahrzeug erhält.
Brauche ich eine neue Plakette, wenn ich umziehe?
In die Umweltplakette wird fest das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs eingetragen. Sobald sich also Ihr Kennzeichen ändert, benötigen Sie auch eine neue Umweltplakette.
Oldtimer (2)
Warum benötige ich für meinen Oldtimer ein Gutachten?
Damit ein Oldtimer als solcher auch vom Staat anerkannt wird, benötigt er ein Gutachten gem. § 23 StVZO zur Erlangung eines H-Kennzeichens. Der Prüfingenieur der KÜS stellt im Rahmen einer Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Ist alles in Ordnung, wird Ihrem Fahrzeug von der Kfz-Zulassungsbehörde das H-Kennzeichen (H=historisches Fahrzeug) zugeteilt.
Achtung: seit dem 01.01.2023 gilt bundesweit, dass bei Oldtimerbegutachtungen grundsätzlich eine separate Hauptuntersuchung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Diese Untersuchungen sind gleichzeitig und vom selben Prüfer durchzuführen. Leider bedeutet das für Sie einen finanziellen Mehraufwand. Kommen Sie mit Ihrem Fahrzeug einfach an der für Sie nächstgelegenen Prüfstelle vorbei.
Welche Anforderungen muss mein Oldtimer zur Erlangung eines H-Kennzeichens erfüllen?
Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sein und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung normale altersbedingte Spuren aufzeigen. Trotzdem muss es in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt, also auch keine Mängel auf Basis der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO aufweisen. Außerdem sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand feststellbar sein. Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein.
Achtung: seit dem 01.01.2023 gilt bundesweit, dass bei Oldtimerbegutachtungen grundsätzlich eine separate Hauptuntersuchung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Diese Untersuchungen sind gleichzeitig und vom selben Prüfer durchzuführen. Leider bedeutet das für Sie einen finanziellen Mehraufwand.